Privatversicherte
Die Kosten für die Therapie werden in der Regel vollständig von Ihrer privaten Krankenversicherung oder Beihilfe übernommen. In seltenen Fällen kann es je nach Tarif zu Abweichungen kommen. Die Abrechnung erfolgt nach der gültigen Gebührenordnung für Psychotherapeut*innen (GOP). Bitte erkundigen Sie sich vorab bei Ihrer Krankenkasse oder Beihilfestelle, welche Unterlagen für die Kostenübernahme erforderlich sind.
Selbstzahler*innen
Sie können die Therapie selbstverständlich direkt selbst bezahlen – ein Antrag bei der Krankenkasse ist nicht nötig. Die Abrechnung erfolgt transparent nach der gültigen Gebührenordnung für Psychotherapeut*innen (GOP). So können Sie Psychotherapie diskret, ohne Angaben gegenüber Versicherung oder Arbeitgeber – beispielsweise bei Verbeamtung – und ohne Begrenzung der Sitzungen in Anspruch nehmen. Ich beantworte gerne alle Fragen zur Abrechnung.
Gesetzlich versicherte im Kostenerstattungsverfahren
Die Kosten einer Psychotherapie werden in der Regel von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Da die Zahl der Kassensitze begrenzt ist, kommt es jedoch oft zu monatelangen Wartezeiten. In solchen Fällen können gesetzlich Versicherte das Kostenerstattungsverfahren (§ 13 Abs. 3 SGB V) nutzen: Die Behandlung in einer Privatpraxis wird dann von der Krankenkasse erstattet. Bitte beachten Sie, dass die Bedingungen je nach Kasse unterschiedlich sind – informieren Sie sich daher frühzeitig über das genaue Vorgehen.
Mögliche Schritte zur Kostenerstattung
Wenn Sie eine Psychotherapie über die Kostenerstattung beginnen möchten, müssen Sie nachweisen, dass trotz intensiver Bemühungen kein Therapieplatz bei einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten mit Kassenzulassung verfügbar ist.
1. Psychotherapeutische Sprechstunde
Vereinbaren Sie einen Termin über die Terminservicestelle (116 117) oder direkt bei Therapeut*innen mit Kassensitz. Lassen Sie sich in der Sprechstunde ein PTV-11 mit Dringlichkeitscode ausstellen.
Hinweis: Jede Praxis mit Kassenzulassung ist verpflichtet, Sprechstundentermine anzubieten – auch dann, wenn aktuell keine Therapieplätze frei sind. Fragen Sie konkret nach diesen Terminen.
2. Kontaktversuche dokumentieren
Fragen Sie bei mehreren Kassentherapeut*innen und über die Terminservicestelle nach einem Therapieplatz und verweisen Sie dabei auf Ihren Dringlichkeitscode.
Notieren Sie bitte jedes Gespräch: Name, Datum, Uhrzeit, frühestmöglicher Therapiebeginn oder ggf. ausbleibende Rückmeldung.
3. Austausch mit der Krankenkasse
Informieren Sie Ihre Krankenkasse über Ihre bisherigen Bemühungen und erkundigen Sie sich nach den genauen Voraussetzungen für das Kostenerstattungsverfahren (§ 13 Abs. 3 SGB V). Bitten Sie nach Möglichkeit um eine schriftliche Bestätigung.
- Welche Unterlagen müssen eingereicht werden?
- Wie viele Absagen sind erforderlich?
- Welche Wartezeiten gelten als zumutbar?
4. Ärztliche Unterlagen
Vereinbaren Sie einen Termin bei Ihrer Hausärztin/Ihrem Hausarzt oder – falls vorhanden – bei einer Psychiaterin/einem Psychiater. Dort erfragen Sie einen Konsiliarbericht sowie eine Dringlichkeitsbescheinigung für die Therapie.
Wenn Sie eine Therapie im Rahmen des Kostenerstattungsverfahrens in Anspruch nehmen möchten, erhalten Sie von mir auf Wunsch die passenden Formulare, die die oben beschriebenen Schritte sowie den Antrag bei Ihrer Krankenkasse vereinfachen.
